Neuerungen für 2008 zum Thema private Krankenversicherung
- Regeln zum Zahnersatz (Gesetzesänderung im Jahr 2005)
- PKV Änderungen von 2005!
Neue Einkommensgrenzen ab 2008
Ab 01. Januar 2008 gelten neue Einkommensgrenzen für Arbeitnehmer, die sich privat krankenversichern wollen:
Pflichtversicherungsgrenze
2008: mindestens 48.150 € (monatl. 4.012,50 €)
2007: mindestens 47.700 € (monatl. 3.975,00 €)
2006: mindestens 47.250 € (monatl. 3.937,50 €)
2005: mindestens 46.800 € (monatl. 3.900,00 €)
2004: mindestens 46.350 € (monatl. 3.862,50 €)
Die Pflichtversicherungsgrenze wird in der Fachsprache auch Versicherungspflichtgrenze genannt. Sie bezeichnet das jährliche Einkommen das erfüllt sein muss, um Angestellter in eine PKV zu wechseln. Bis zu dieser Einkommensgrenze muss Arbeitnehmer eine gesetzliche Krankenversicherung nehmen.
Beitragsbemessungsgrenze
2008: 43.200 € (monatl. 3.600,50 €)
2007: 42.750 € (monatl. 3.562,50 €)
2006: 42.750 € (monatl. 3.562,50 €)
2005: 42.300 € (monatl. 3.525,00 €)
2004: 41.850 € (monatl. 3.487,50 €)
2003: 41.400 € (monatl. 3.450,00 €)
Beitragsbemessungsgrenze bedeutet, dass bis zu dieser Summe Krankenversicherungsbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt werden müssen. Einkommen, das darüber hinaus geht wird nicht mit Krankenversicherungsbeiträgen belastet.
Neuerungen 2007
Für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren (PKV-Versicherte), gilt 2007 für die Versicherungspflicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 42.750 Euro/Jahr (Ost und West). Dieser Wert ist identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Beitragsbemessungsgrenze und die Bezugsgröße in der Kranken- und Pflege-versicherung bleiben 2007 unverändert. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt 3.562,50 Euro/Monat (42.750 Euro/Jahr). Die Bezugsgröße in der gesetzlichen Kran-ken- und Pflegeversicherung beträgt 2.450 Euro/Monat (29.400 Euro/Jahr).
Änderung des Vertragsarztrechts
Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) sieht zahlreiche Erleichterungen der vertrags(zahn)ärztlichen Leistungserbringung vor. Ärztinnen und Ärzte haben in Zukunft mehr Möglichkeiten, zu entscheiden, wo und wie sie ihre ärztliche Tätigkeit ausüben. Darüber hinaus enthält das Gesetz Neuregelungen, die dazu dienen, regionalen Versorgungsproblemen entgegenzuwirken. Im Einzelnen enthält das Gesetz folgende Regelungen:
- der Versorgungsauftrag, der aus der Zulassung resultiert, kann auf die Hälfte einer hauptberuflichen Tätigkeit beschränkt werden (sog. Teilzulassung),
- Vertragsärzte haben die Möglichkeit, gleichzeitig auch als angestellte Ärzte in Krankenhäusern zu arbeiten,
- die Anstellungsmöglichkeiten von Ärzten und Zahnärzten werden verbessert,
- die Altersgrenze für den Zugang zur vertragsärztlichen Tätigkeit von 55 Jahren wird ganz aufgehoben,
- die Altersgrenze für das Ende der vertragsärztlichen Tätigkeit von 68 Jahren wird in unterversorgten Gebieten aufgehoben,
- die vertragsärztliche Tätigkeit an weiteren Orten - auch den Bezirk einer Kassen-ärztlichen Vereinigung überschreitend - wird erleichtert (sog. Zweigpraxen) und
- örtliche und überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften zwischen allen zur ver-tragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern - auch den Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung überschreitend - sind in Zukunft zulässig.
Darüber hinaus enthält das Gesetz u. a. Regelungen
- zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Gründung von medizinischen Versorgungszentren,
- zur Abmilderung von regionalen Versorgungsproblemen,
- zur Verlängerung der Anschubfinanzierung für die integrierte Versorgung um zwei Jahre,
- zur Klarstellung und finanziellen Absicherung der Beteiligung der Patienten-vertreterinnen und -vertreter in den Selbstverwaltungsgremien,
- zur Beseitigung der Schwierigkeiten beim Einzug der sog. Praxisgebühr,
- zur grenzüberschreitenden Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen in der Schweiz und
- zur Sicherstellung der Entschuldung der Krankenkassen.
Schließlich sieht der Gesetzentwurf zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation von Ärzten, Zahnärzten und Hebammen in den neuen Ländern vor, dass der dort bislang noch geltende Vergütungsabschlag für privatärztliche und -zahnärztliche Leistungen sowie für Leistungen freiberuflicher Hebammen im Rahmen der Hebam-menhilfe der gesetzlichen Krankenversicherung aufgehoben wird.
|
Vorteile geniessen wie:
- Chefarztbehandlung
- Krankentagegeld
- Keine Praxisgebühr
- optimale Behandlungsmethoden
|
Für die körperliche Entwicklung von Kindern mit dem Down-Syndrom spielt Bewegung eine entscheidende Rolle. Denn die Muskelspannung solcher Kinder ist von Geburt an niedrig.
|
Der Sommer ist zu Ende, die Tage werden wieder kürzer und kühler. Höchste Zeit, Ihre Abwehr zu stärken! So kommen Sie fit durch den Herbst.
|
|